Abschluss eines Grundversorgungsvertrages – Wer zahlt für Strom oder Gas? Auslegung GasGVV/ StromGVV

Veröffentlicht am Mrz 4, 2019
Abschluss eines Grundversorgungsvertrages – Wer zahlt für Strom oder Gas? Auslegung GasGVV/ StromGVV

Der Bundesgerichtshof hat sich zu dem Thema Versorgungsvertrag und dessen Entstehung klar positioniert, so dass eindeutig ist, dass der Mieter als tatsächlich verbrauchender im Streitfall für Strom- oder Gas zahlen muss und nicht der Eigentümer.
Der BGH entschied mit Urteil vom 02.07.2014, VIII ZR 316/13:
In dem Leistungsangebot eines Versorgungsunternehmens ist grundsätzlich ein Vertragsangebot zum Abschluss eines Versorgungsvertrags in Form einer so genannten Realofferte zu sehen, die von demjenigen konkludent angenommen wird, der aus dem Leitungsnetz des Versorgungsunternehmens Elektrizität, Gas, Wasser oder Fernwärme entnimmt.
Empfänger der Realofferte zum Abschluss eines Versorgungsvertrags ist typischerweise derjenige, der die tatsächliche Verfügungsgewalt über den Versorgungsanschluss am Übergabepunkt ausübt. Im Falle einer Vermietung oder Ver¬pachtung (hier: einer Gaststätte) steht diese tatsächliche Verfügungsgewalt entsprechend der aus dem Miet- oder ¬Pachtvertrag folgenden rechtlichen Befugnis dem Mieter oder Pächter zu. Hierbei kommt es – ähnlich wie bei unternehmensbezogenen Geschäften – nicht darauf an, ob dem Energieversorger die Identität des Inhabers der tatsächlichen Verfügungsgewalt bekannt ist.
Mit Urteil vom 22.07.2014, VIII ZR 313/13 entschied der BGH wie folgt:
Die typischerweise an alle Mieter eines Grundstücks (hier: eines Einfamilienhauses) gerichtete Realofferte wird in der Regel von demjenigen, der die Energie entnimmt, konkludent sowohl für sich selbst als auch im Wege der – jedenfalls nach den Grundsätzen der Duldungsvollmacht gegebenen – Stellvertretung für die Mitmieter angenommen.
Hierzu führte der BGH weiter aus, dass der Inhaber der tatsächlichen Verfügungsgewalt deshalb eine andere Person als der Eigentümer sein kann, etwa der Mieter oder Pächter eines Grundstücks, da diesem aufgrund des Miet- oder Pachtvertrags die tatsächliche Verfügungsgewalt über die ihm überlassenen Miet- oder Pachtsache eingeräumt wird.

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Ihr Ansprechpartner im Immobilienrecht: RA Marcus Kaliner

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