Gesellschafterversammlung in Zeiten der Covid-19-Pandemie

Veröffentlicht am Apr 1, 2020
Gesellschafterversammlung in Zeiten der Covid-19-Pandemie

Der Gesetzgeber hat mit dem Gesetz über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie (BT 19 Drucksache 19/18110) beschlossen, dass für die Durchführung von Hauptversammlungen der Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH), der Aktiengesellschaft (AG), der Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGAA), des Versicherungsvereins a.G. (VVaG) und der Europäischen Gesellschaft (SE) vorübergehend die Möglichkeit besteht, ihre jeweiligen Hauptversammlungen virtuell durchzuführen. Diese Regelung gilt ebenfalls für General- und Vertreterversammlungen der Genossenschaft sowie für Mitgliederversammlungen von Vereinen.

Ohne entsprechende Regelung in ihren Satzungen können die Vorstände der AG, KGaA sowie der SE eine Online-Teilnahme an der Hauptversammlung ermöglichen. Weiterhin besteht die Möglichkeit zur präsenzlosen Hauptversammlung mit eingeschränkten Anfechtungsmöglichkeiten, die Verkürzung der Einberufungsfrist auf 21 Tage sowie die Ermächtigung für den Vorstand, auch ohne Satzungsregelung Abschlagszahlungen auf den Bilanzgewinn vorzunehmen. Schließlich wird die bisher geltende Achtmonatsfrist dahin gehend verlängert, dass eine Hauptversammlung nur innerhalb des Geschäftsjahres durchzuführen ist, vgl. § 1 des Gesetzes über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie.

Nur der Vollständigkeit halber möchten wir erwähnen, dass die Möglichkeit zur virtuellen Hauptversammlung für die AG bereits seit dem Jahre 2009 im Gesetz geregelt ist, vgl. § 118 Abs 1 S. 2 AktG.

Eine ausdrückliche Regelung zur virtuellen Gesellschafterversammlung findet sich zwar nicht im GmbHG, jedoch besteht für die GmbH die Satzungsfreiheit und virtuelle Gesellschafterversammlung sind daher grundsätzlich möglich, soweit der Gesellschaftsvertrag dies vorsieht, vgl. § 45 Abs. 1 GmbHG.

Genossenschaften und Vereine haben die Möglichkeit ohne entsprechende Regelung in ihrer Satzung, die Durchführung von virtuellen Versammlungen und Beschlussfassungen außerhalb von Versammlungen, § 3 und 5 des Gesetzes über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie.

Abweichend von § 48 Abs. 2 GmbHG können GmbH Beschlüsse der Gesellschafter in Textform oder durch schriftliche Abgabe der Stimmen auch ohne Einverständnis sämtlicher Gesellschafter gefasst werden, vgl. § 2 des Gesetzes über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie.

Weiterhin können Organbestellungen bei Genossenschaften, Vereinen, Stiftungen und Wohnungseigentümergemeinschaften vorübergehend fortbestehen, vgl. § 5 und 6 des Gesetzes über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie.

Schließlich wird ebenfalls im Umwandlungsrecht die Frist des § 17 Abs. 2 S. 4 Umwandlungsgesetz auf zwölf Monate verlängert.

Sollten Sie Fragen zu den Voraussetzungen der virtuellen Gesellschaftersammlung haben, kontaktieren Sie uns.

Ihr Ansprechpartner im Gesellschaftsrecht ist RA Kaliner.

Bleiben Sie gesund!

Bildquellen

  • O23_Ausblick_10: Sven Janiszewski