Voraussetzungen der Kurzarbeit in Zeiten der Corona-Pandemie

Veröffentlicht am Mrz 30, 2020
Voraussetzungen der Kurzarbeit in Zeiten der Corona-Pandemie

Kurzarbeit ist in Zeiten von Corona das Mittel der Wahl, um die wirtschaftlichen Schäden für Unternehmen und Arbeitnehmer gleichzeitig zumindest teilweise abzufedern. Wir erklären Ihnen kurz und bündig, was Kurzarbeit ist, welche erleichterten Voraussetzungen für die Zeit der Corona-Pandemie gelten und was darüber hinaus zu beachten ist.

Was ist Kurzarbeit?

Allgemein umschrieben bedeutet Kurzarbeit, dass die Arbeitszeit, die der Arbeitnehmer im Unternehmen leistet, gekürzt wird. Der Arbeitnehmer erhält vom Unternehmen ausschließlich die gekürzte Arbeitszeit vergütet, da er auch nur diese für ihn leistet.

Die Differenz des ursprünglich vertraglich vereinbarten Arbeitslohnes bei ungekürzter Arbeitszeit und dem aufgrund der verkürzten Arbeitszeit tatsächlich ausgezahlten Arbeitslohnes erstattet zumindest teilweise die Bundesagentur für Arbeit als „Kurzarbeitergeld“.

Um welchen Anteil die Arbeitszeit und damit der Arbeitslohn gekürzt wird, entscheidet das Unternehmen je nach Auftragslage. Sollte die Auftragslage komplett einbrechen, ist auch eine Reduzierung der Arbeitszeit auf Null Stunden mit den entsprechenden Konsequenzen möglich.

Wie funktioniert die Auszahlung des Kurzarbeitergeldes und welche Voraussetzungen bestehen?

Nachdem ein Unternehmen Kurzarbeit für seine Mitarbeiter intern angeordnet hat, zahlt das Unternehmen zunächst auch nur den gekürzten Lohn aus. Voraussetzung für die gekürzte Arbeitszeit muss die verringerte Auftragslage wegen der Corona-Pandemie sein, vgl. § 96 SGB III. Diese verschlechterte Auftragslage muss mindestens 10 % der Arbeitnehmer des beantragenden Unternehmens betreffen, vgl. § 96 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 SGB III i.V.m. Art. 1 des Gesetz zur befristeten krisenbedingten Verbesserung der Regelung für das Kurzarbeitergeld.

Einen Teil der Differenz trägt nunmehr die Bundesagentur für Arbeit als Kurzarbeitergeld. Das Kurzarbeitergeld berechnet das Unternehmen eigenständig und zahlt es dem Arbeitnehmer auch selber aus. Das Kurzarbeitergeld ist entgegen des gekürzten Lohnes lohnsteuerfrei, vgl. § 3 Nr. 2 (EstG).

Erst anschließend beantragt das Unternehmen eine Erstattung bei der Bundesagentur für Arbeit, die das Kurzarbeitergeld dann dem Unternehmen durch Auszahlung erstattet

Die Bundesagentur für Arbeit erstattet als Kurzarbeitergeld grundsätzlich 60 % der entstandenen Differenz. Für den Fall, dass ein Kind im Haushalt des betroffenen Arbeitnehmers lebt, beträgt das von der Bundesagentur für Arbeit erstattete Kurzarbeitergeld 67 %.

Der von der gekürzten Arbeitszeit betroffene Arbeitnehmer bleibt in allen Sozialversicherungen weiterhin als Arbeitnehmer versichert. Diese Leistungen werden zumindest teilweise ebenfalls von der Bundesagentur für Arbeit übernommen, vgl. Art. 1 Nr. 3 des Gesetzes zur befristeten krisenbedingten Verbesserung der Regelung für das Kurzarbeitergeld.

Die weiteren Voraussetzungen sind

  • Fortführung der versicherungspflichtigen Beschäftigung, dies gilt auch für Auszubildende, die im Anschluss an ihre Ausbildung eine versicherungspflichtige Beschäftigung aufnehmen sollen;
  • Arbeitsverhältnis darf für den Bezugszeitraum nicht bereits gekündigt sein;
  • Arbeitnehmer bezieht keine Transferleistung im Rahmen einer Weiterbildungsmaßnahme der Bundesagentur für Arbeit;
  • Verzicht auf Überstunden.

Sollten Sie Fragen zu Kurzarbeit oder Kurzarbeitergeld haben, können Sie uns gerne kontaktieren. Ihr Ansprechpartner im Arbeitsrecht ist RA Dirk Zimmermann.

Bleiben Sie gesund!

Bildquellen

  • O23_ZK_02: Sven Janiszewski