Fallstricke bei der Gemeinnützigkeit

Veröffentlicht am Sep 8, 2015
Fallstricke bei der Gemeinnützigkeit

Gemeinnützige Gesellschaften oder Vereine sind grundsätzlich steuerfrei; die Steuerfreiheit gilt jedoch nicht für den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb (z.B. die Gaststätte eines Vereins). Bei einem nicht gemeinnützigen Verein ist nur der Teil des Vereins nicht steuerpflichtig, der nicht mit Gewinnerzielungsabsicht geführt wird, dies ist i.d.R. der typische Vereinsbereich (z.B. Sportbetrieb).

Der BFH (Urteil des BFH vom 15.1.2015, I R 48/13) hat dazu jetzt seine Rechtsprechung zugunsten wirtschaftlich tätiger Vereine geändert. Bislang nahm das Gericht ein Aufteilungsverbot an, so dass zu prüfen war, ob die Aufwendungen vorrangig durch den ideellen Bereich (Folge: kein Abzug) oder vorrangig durch den wirtschaftlichen Bereich (Folge Abzug) veranlasst waren; im Zweifel schied ein Abzug der Aufwendungen aus. Nun ist auch ein anteiliger Abzug der Aufwendungen möglich, wenn sie sich nach objektiven Kriterien aufteilen lassen.

Sie möchten Ihr Gemeinnützigkeitsmodell überprüfen lassen, Ihnen geht es um den Erhalt und die Sicherung der Gemeinnützigkeit und die Berücksichtigung der 2013 und 2014 geänderten steuerlichen Rahmenbedingungen? Beabsichtigen Sie eine gemeinnützige Gesellschaft zu gründen? Wir beraten Sie gerne bei Gründung und Satzungsgestaltung, natürlich auch, was die laufende Besteuerung betrifft, Stichwort Sphärenabgrenzung, Zweckbetrieb vs. wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb und klären Sie über Ihre Haftungsrisiken auf.

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  • 1 (2): marcuskaliner